LT-ABC: Beglaubigungsdschungel? Wir begleiten Sie hindurch!

Es ist ärgerlich: Der von Ihnen bei einer ausländischen Behörde eingereichte Handelsregisterauszug und die Statuten wurden abgelehnt, weil eine Übersetzung inkl. Beglaubigung fehlte? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Wenn für Registereinträge, Statusänderungen, Bewilligungsverfahren etc. Dokumente bei Behörden im In- oder Ausland einzureichen sind, müssen diese meist in die Amtssprache der Zielbehörde übersetzt werden. Diese Übersetzungen müssen entweder von anerkannten (beeidigten) Übersetzerinnen oder Übersetzern stammen oder beglaubgit sein. Regelmässig muss auch die Echtheit des Ausgangsdokumentes mittels Beglaubigung nachgewiesen werden. Dabei sind unterschiedliche Beglaubigungsstufen zu beachten. Grundsätzlich gilt:

In der Schweiz: Zumeist genügt eine Sorgfaltsbestätigung mit notarieller Beglaubigung. Zu klären ist, ob die Originalunterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland beglaubigt werden müssen.

Im Ausland: Für ausländische Behörden sind zusätzlich zur notariellen Beglaubigung auf der Sorgfaltsbestätigung oft Überbeglaubigungen erforderlich. Der Prozess variiert je nach Zielland:

 - Mitglied des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung: Eine Apostille genügt in der Regel.

 - Nicht-Mitglied des Haager Übereinkommens: Es sind weitere Schritte erforderlich, wie Überbeglaubigungen durch die Staats- und/oder Bundeskanzlei und das Konsulat des Zielstaates. Die Anforderungen, Kosten und Bearbeitungsdauer können je nach Bestimmungsland sehr unterschiedlich sein.

In Einzelfällen ist keine Beglaubigung notwendig: Es reicht ein Stempel oder eine Sorgfaltsbestätigung von uns.

Klären Sie die Anforderungen möglichst im Voraus bei den Behörden ab und lassen Sie sich von uns beraten!

Eine detaillierte Übersicht über die Beglaubigungskaskade und weitere Informationen finden Sie auf unserer Website .

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